Gesundheit

Im Folgenden findest du die für die Gesundheit unserer Mitglieder relevanten Dokumente. Die Zustimmung zu diesen ist für die Teilnahme am Trainingsbetrieb, Trainingslagern oder sonstigen Veranstaltungen verpflichtend.

COVID-19 PRÄVENTIONSKONZEPT FÜR DAS EISHOCKEY-TRAINING DES ASKÖ EHC TORNADOS LINZ

Unter Einhaltung der aktuell gültigen COVID-19 Lockerungsverordnung der Bundesregierung, gültig ab 01. Juli 2021, kann die Sportart Eishockey ausgeübt werden. Der Verein oder Betreiber der Sportstätte hat hierfür ein COVID-19 Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. 

Wir als Verein sind uns unserer Verantwortung bewusst, weshalb wir einerseits alle Beteiligten über die Maßnahmen mit diesem Präventionskonzept informieren und die Einhaltung der beschriebenen Maßnahmen in der Praxis empfehlen, andererseits aber vor allem auch auf die Eigenverantwortung unserer Funktionäre, Mitglieder, Trainer und Sportler setzen. Sämtliche Auflagen der Verordnung sowie die Vorgaben der jeweiligen Sportstättenbetreiber (z.B. Haus- bzw. Nutzungsordnung) sind jedenfalls einzuhalten.

COVID-19 PRÄVENTIONSKONZEPT FÜR DAS TRAININGSLAGER IN PISEK 2021 (Stand 02.08.2021)

Das Präventionskonzept wird erst kurz vor dem Trainingslager veröffentlicht, um es möglichst gut an die dortigen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Trainingslagers anzupassen. Bitte vor der Teilnahme am Trainingslager nochmals hier nachlesen! Die Einhaltung des Konzeptes ist verpflichtend für die Teilnahme!

COVID-19 PRÄVENTIONSKONZEPT FÜR DAS INLINEHOCKEY-TRAINING (Stand 19.05.2021)

Unter Einhaltung der aktuell gültigen COVID-19 Lockerungsverordnung der Bundesregierung, gültig ab 19. Mai 2021, kann die Sportart Inline-Hockey wieder ausgeübt werden. Der Verein oder Betreiber der Sportstätte hat hierfür ein COVID-19 Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
Wir als Verein sind uns unserer Verantwortung bewusst, weshalb wir einerseits alle Beteiligten über die Maßnahmen mit diesem Präventionskonzept informieren und die Einhaltung der beschriebenen Maßnahmen in der Praxis empfehlen, andererseits aber vor allem auch auf die Eigenverantwortung unserer Funktionäre, Mitglieder, Trainer und Sportler setzen. Sämtliche Auflagen der Verordnung sowie die Vorgaben der jeweiligen Sportstättenbetreiber (z.B. Haus- bzw. Nutzungsordnung) sind jedenfalls einzuhalten.

Eintrittstest

Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr und damit als „Eintrittstest“ gilt:

  1. Ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf
  2. Ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf
  3. Ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines
    molekularbiologischen Tests (PCR) auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf
  4. Eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde
  5. Ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    1. Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
    2. Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate
      zurückliegen darf, oder
    3. Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
    4. Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver
      molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf
  6. Ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde
  7. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf